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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Dreizehnte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Endgültige Verwaltungsabgabe)
§ 4
Befreiungen
Der Bund, die Länder sowie die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden sind von den Zahlungen nach § 1 befreit.
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