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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zweite Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Vereinigte Staaten von Amerika)
§ 6 Gesetzliche Schiedsgerichte
(§ 35 des Gesetzes)

(1) Für die Nachprüfung ablehnender Entscheidungen der Bereinigungsstelle wird für jeden der zwölf Federal-Reserve-Bezirke der Vereinigten Staaten von Amerika ein Schiedsgericht eingerichtet.
(2) Jedes dieser Schiedsgerichte ist für Anträge derjenigen Anmelder zuständig, die in seinem Bezirk einen Wohnsitz oder eine Niederlassung haben. Das Schiedsgericht für den Federal-Reserve-Bezirk von San Francisco ist außerdem für Anträge der Anmelder zuständig, die einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in den pazifischen Territorien oder Besitzungen der Vereinigten Staaten haben, und das Schiedsgericht für den Federal-Reserve-Bezirk von New York für Anträge der Anmelder, die keinen Wohnsitz und keine Niederlassung in einem der Federal-Reserve-Bezirke oder in den pazifischen Territorien oder Besitzungen haben.
(3) Jedes dieser Schiedsgerichte besteht aus drei Schiedsrichtern, und zwar einem Vorsitzer und zwei Beisitzern. Einer der Beisitzer muß die Berechtigung zur Ausübung der Anwaltschaft in dem betreffenden Bezirk oder einem Teil dieses Bezirks haben. Ein Schiedsrichter kann vorbehaltlich des Satzes 2 mehreren Schiedsgerichten angehören.
(4) Die Schiedsrichter werden durch den Bundesminister der Finanzen ernannt, sobald sich ein Bedürfnis dafür ergibt oder die Regierung der Vereinigten Staaten darum nachsucht. Auf die Ernennung findet § 77 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes entsprechende Anwendung. Die Ernennung wird im Bundesanzeiger sowie in der von der Regierung der Vereinigten Staaten bezeichneten Weise bekanntgemacht.
(5) Der Bundesminister der Finanzen kann die Ernennung eines Schiedsrichters widerrufen, wenn dieser seine Amtspflichten gröblich verletzt. § 77 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes findet entsprechende Anwendung. Für die Ernennung eines Nachfolgers gilt Absatz 4.
(6) Der Bundesminister der Finanzen ist befugt, mit jedem der Schiedsrichter vertragliche Abmachungen über dessen Bezüge zu treffen. Die Bezüge bemessen sich grundsätzlich nach Zahl und Umfang der bei dem betreffenden Schiedsgericht erwachsenen Fälle.
(7) Die Schiedsgerichte erheben keine Gebühren oder Auslagen von den Beteiligten.
(8) Der Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung ist bei der Bereinigungsstelle einzureichen. Dem Antrag sind fünf Abschriften beizufügen. Die Bereinigungsstelle stellt je eine Abschrift der Prüfstelle, dem Aussteller, den Treuhändern und den Zahlungsagenten mit der Aufforderung zu, ihre etwaige Stellungnahme bei ihr innerhalb zweier Monate nach der Zustellung einzureichen. Die Bereinigungsstelle kann diese Frist auf Antrag verlängern, jedoch höchstens um drei Monate. Nach Ablauf der Frist übermittelt die Bereinigungsstelle den Antrag dem zuständigen Schiedsgericht zusammen mit den Zustellungsnachweisen, den etwa eingegangenen Stellungnahmen, ihrer eigenen Stellungnahme und ihren Unterlagen.
(9) Die Schiedsgerichte können Beweise erheben, soweit sie dies für notwendig halten.
(10) Die Schiedsgerichte treffen ihre Entscheidungen durch Beschluß ihrer beiden Beisitzer, falls diese sich einig sind. Sind sie sich nicht einig, so haben sie die Sache dem Vorsitzer vorzulegen, dessen Entscheidung in diesem Fall die Entscheidung des Schiedsgerichts darstellt.
(11) Die Schiedsgerichte stellen ihre Entscheidung der Bereinigungsstelle und dem Anmelder zu. Die Bereinigungsstelle benachrichtigt die Prüfstelle, den Aussteller sowie die Treuhänder und Zahlungsagenten von der Entscheidung.
(12) Im übrigen bestimmen die Schiedsgerichte ihr Verfahren nach freiem Ermessen.