Dritte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland) § 5Zustellungen
Zustellungen nach dem Gesetz oder nach dieser Verordnung können im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland gemäß § 70 Abs. 2 des Gesetzes durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein bewirkt werden.