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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer
§ 6 Befristung

(1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 5 gelten nur für Bausparverträge, mit deren Auszahlung bis zum 31. Dezember 1993 begonnen worden ist.
(2) Die Frist nach Absatz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn mit der Auszahlung eines Darlehens zur Zwischenfinanzierung nach Einzahlung der vertraglichen Mindestsparsumme und Ablauf der Mindestwartezeit begonnen worden ist.