Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau* (Automobilkaufleuteausbildungsverordnung - AutoKflAusbV) § 5Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.