Verordnung über die Berufsausbildung zum Automatenfachmann und zur Automatenfachfrau* (Automatenfachmannausbildungsverordnung - AutomAusbV) § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Automatenfachmanns und der Automatenfachfrau wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.