(1) Im Prüfungsbereich Netzwerke und Elektrotechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
mit Schaltplänen, Funktions-, Aufbau- und Anschlussplänen zu arbeiten,
- 2.
Automaten in informationstechnische Systeme einzubinden und deren Vernetzung darzustellen,
- 3.
Prüf- und Messdaten zu erfassen und auszuwerten und
- 4.
einschlägige Bestimmungen des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE)
1 und Unfallverhütungsvorschriften für Arbeiten an elektrischen Anlagen zu erklären.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.