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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)
§ 31 Aufrechnung

Gegen Ansprüche des Wasserversorgungsunternehmens kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.