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Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

AWLwZustV

Ausfertigungsdatum: 17.03.1977

Vollzitat:

"Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft vom 17. März 1977 (BGBl. I S. 467), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 2.8.1994 I 2018

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Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.10.1980 +++)
Auf Grund des § 28 Abs. 2b des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch das Gesetz über die Neuorganisation der Marktordnungsstellen vom 23. Juni 1976 (BGBl. I S. 1608) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
Für den Waren- und Dienstleistungsverkehr nach den §§ 5, 6, 7 bis 16 des Außenwirtschaftsgesetzes mit anderen als den in § 28 Abs. 2a des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft und mit Erzeugnissen, für die der Rat oder die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Ergänzung oder zur Sicherung der Regelungen einer gemeinsamen Marktorganisation Vorschriften erläßt, sind ausschließlich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zuständig.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten