Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 3a
Aufbewahrung von Genehmigungsbescheiden
Genehmigungsbescheide sind, soweit sie nicht zurückgegeben werden müssen, für die Dauer von fünf Jahren nach Ablauf der Gültigkeit aufzubewahren. Ein vollständig ausgenutzter Genehmigungsbescheid kann auch auf Datenträger aufbewahrt werden.
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