Die §§ 45, 45a, 45b und 45c gelten nicht für die Erbringung technischer Unterstützung in folgenden Fällen:
- 1.
- die technische Unterstützung durch Behörden und Dienststellen der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben;
- 2.
- die technische Unterstützung durch Gebietsansässige, die für die Bundeswehr auf Grund von ihr erteilter Aufträge erbracht wird;
- 3.
- die technische Unterstützung, die zu einem Zweck erbracht wird, der in den Ausnahmen für Güter der MTCR-Technologie in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannt ist;
- 4.
- die erstmalige Herstellung der Betriebsbereitschaft von Gütern, deren Ausfuhr oder Verbringung genehmigt worden ist.
