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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 45e Befreiungen von der Genehmigungsbedürftigkeit

Die §§ 45, 45a, 45b und 45c gelten nicht für die Erbringung technischer Unterstützung in folgenden Fällen:
1.
die technische Unterstützung durch Behörden und Dienststellen der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben;
2.
die technische Unterstützung durch Gebietsansässige, die für die Bundeswehr auf Grund von ihr erteilter Aufträge erbracht wird;
3.
die technische Unterstützung, die zu einem Zweck erbracht wird, der in den Ausnahmen für Güter der MTCR-Technologie in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannt ist;
4.
die erstmalige Herstellung der Betriebsbereitschaft von Gütern, deren Ausfuhr oder Verbringung genehmigt worden ist.