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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 59 Meldung von Zahlungen

(1) Gebietsansässige haben Zahlungen, die sie
1.
von Gebietsfremden oder für deren Rechnung von Gebietsansässigen entgegennehmen (eingehende Zahlungen) oder
2.
an Gebietsfremde oder für deren Rechnung an Gebietsansässige leisten (ausgehende Zahlungen),
zu melden.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
1.
Zahlungen, die den Betrag von 12.500 Euro oder den Gegenwert in anderer Währung nicht übersteigen,
2.
Zahlungen für die Wareneinfuhr und die Warenausfuhr
3.
Zahlungen, die die Gewährung, Aufnahme oder Rückzahlung von Krediten (einschließlich der Begründung und Rückzahlung von Guthaben) mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist von nicht mehr als zwölf Monaten zum Gegenstand haben.
4.
(weggefallen)
(3) Zahlungen im Sinne dieses Kapitels sind auch die Aufrechnung und die Verrechnung sowie Zahlungen, die mittels Lastschriftverfahren abgewickelt werden. Als Zahlung gilt ferner das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten.