(1) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste (Anlage AL) mit „G“ gekennzeichneten Waren bedarf der Genehmigung. Dies gilt nicht, wenn die Waren den im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Vermarktungsnormen bzw. Mindestanforderungen entsprechen, die von den Organen der Europäischen Gemeinschaften auf Grundlage der Artikel 36 und 37 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. EU Nr. L 299 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt worden sind, soweit keine Ausnahmen hinsichtlich der Beachtung der Vermarktungsnormen bzw. Mindestanforderungen vorgesehen sind.
(2) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste mit G 1 gekennzeichneten Waren bedarf der Genehmigung. Dies gilt nicht, wenn die Waren, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der jeweils geltenden Fassung durch Verordnungen der Kommission festgesetzten Mindestpreise nicht unterschreiten oder wenn keine Mindestpreise festgesetzt sind.
