Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr
Nichtamtliches InhaltsverzeichnisAWZustV 1977
Ausfertigungsdatum: 18.07.1977
Vollzitat:
"Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr vom 18. Juli 1977 (BGBl. I S. 1308), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1595) geändert worden ist"
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 27.7.2011 I 1595 |
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Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 11.5.1983 +++)
Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch § 24 des Gesetzes vom 23. Juni 1976 (BGBl. I S. 1608, 2902) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist zuständig für die Erteilung von Verwaltungsakten und sonstige Amtshandlungen im Bereich des Waren- und Dienstleistungsverkehrs
- 1.
- auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften im Bereich des Außenwirtschaftsrechts,
- 2.
- auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 7 des Außenwirtschaftsgesetzes und
- 3.
- auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 5 des Außenwirtschaftsgesetzes, soweit diese der Erfüllung von Verpflichtungen aus
- a)
- Beschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,
- b)
- gemeinsamen Standpunkten oder gemeinsamen Aktionen, die nach den Bestimmungen des Vertrages über die Europäische Union betreffend die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik angenommen worden sind, oder
- c)
- Sofortmaßnahmen nach Artikel 228a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
- 4.
- in den Bereichen der Warenausfuhr (Kapitel II der Außenwirtschaftsverordnung), der Wareneinfuhr (§ 10 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes und Kapitel III der Außenwirtschaftsverordnung), wenn es sich um Waren der gewerblichen Wirtschaft handelt.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(weggefallen)
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
