Logo jurisLogo Bundesministerium der Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage Daten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger *)

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2012 - 2047;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Abschnitt I
Allgemeiner Datenbestand
AB**) CD
1             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 25 bis 27
AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 1   
Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen – alle übermittelnden Stellen– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute
Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesamt für Justiz
– Staatsangehörigkeits- und
Vertriebenenbehörden (sofern Daten aus einem der in § 19 Abs. 1 AZR-Gesetz genannten Anlässe übermittelt worden sind)
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
– alle übrigen öffentlichen Stellen zu a)
– nichtöffentliche Stellen zu a)
a)aktenführende
Ausländerbehörde
(7)
b)andere Stellen(7)
 
ABCD
2             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 5, 14 bis 19, 21, 23 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 2   
Geschäftszeichen der
Registerbehörde
(AZR-Nummer)
 – Zuspeicherung durch die
Registerbehörde
– alle öffentlichen Stellen
 
ABCD
3             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 25, 26
AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 4   
Grundpersonalien – Ausländerbehörden und mit
der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
– mit der polizeilichen Kontrolle
des grenzüberschreitenden
Verkehrs betraute Behörden
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des
Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Zollkriminalamt
– sonstige ermittlungsführende Polizeibehörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Staatsangehörigkeitsbehörden
– in Angelegenheiten der Ver-
triebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen
– Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
– Bundesnachrichtendienst
– Militärischer Abschirmdienst
– alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken
– alle öffentlichen Stellen;
Statistisches Bundesamt nur
zu e) (nur Monat und Jahr der Geburt), g) und h)
– nichtöffentliche Stellen, die
humanitäre oder soziale
Aufgaben wahrnehmen
– Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen
a)Familienname(7)
b)Geburtsname(7)
c)Vornamen(7)
d)Schreibweise der
Namen nach
deutschem Recht
(7)
e)Geburtsdatum(7)
f)Geburtsort und -bezirk(7)
g)Geschlecht(7)
h)Staatsangehörigkeiten(7)
 
ABCD
4             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 5, 14 bis 19, 21, 23 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 5   
Weitere Personalien – Ausländerbehörden und mit
der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu a) bis i)

– mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden zu a), b), d), f)
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des
Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu a), b), d), f)
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu a) bis i)
– Bundeskriminalamt zu a), b), d)
– Landeskriminalämter zu a), b), d)
– Zollkriminalamt zu a), b), d)
– sonstige ermittlungsführende Polizeibehörden zu a), b), d)
– Staatsanwaltschaften zu a), b), d)
– Gerichte zu a), b), d)
– Staatsangehörigkeitsbehörden zu a), b), d)
– in Angelegenheiten der Ver-
triebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen
zu a), b), d)
– Verfassungsschutzbehörden
des Bundes und der Länder zu a), b), d)
– Bundesnachrichtendienst zu a), b), d)
– Militärischer Abschirmdienst
zu a), b), d)
– alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken zu a), b), d)
– Ausländerbehörden zu a) bis i)
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes zu a)
bis i)
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu a) bis i)
– Bundespolizei zu a) bis i)
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute Behörden zu a) bis i)
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden zu a)
bis i)
– oberste Bundes- und Landesbehörden zu a) bis i)
– Bundeskriminalamt zu a) bis i)
– Landeskriminalämter zu a) bis i)
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden zu a) bis i)
– Staatsanwaltschaften zu a) bis i)
– Gerichte zu a) bis i)
– Bundesamt für Justiz zu a), b), d)
– Zollkriminalamt zu a) bis d)
– Behörden der Zollverwaltung
zu a) bis d), f)
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige Stellen zu a) bis d), f)
– Staatsangehörigkeits- und
Vertriebenenbehörden zu c)
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren zu a) bis i)
– Statistisches Bundesamt zu e) und i)
– alle übrigen öffentlichen Stellen zu c)
a)abweichende Namensschreibweisen
– Familienname
– Geburtsname
– Vorname
(7)
b)andere Namen
– Genanntname
– Künstlername
– Ordensname
– nicht definierter Name
(7)
c)frühere Namen*) (7)
d)Aliaspersonalien
– Familienname
– Geburtsname
– Vornamen
– Geburtsdatum
– Geburtsort und
-bezirk
– Geschlecht
– Staatsangehörigkeiten
(7)
e)Familienstand(7)
f)Angaben zum
Ausweispapier
– Passart
  • Reisepass
  • Reisedokument
  • sonstige Pass-
ersatzpapiere
– Passnummer
– ausstellender Staat
(7)
g)letzter Wohnort im
Herkunftsland
(7)
h)freiwillig gemachte
Angaben zur Religionszugehörigkeit
(7)
i)Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners(7)
*)
Dieses Datum wird nicht erhoben, sondern entsteht im Register, wenn eine Namensänderung gemeldet wird.
 
ABCD
5             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 5, 14 bis 19, 21, 25, 26
AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 5a   
– Lichtbild(7)– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrecht-
licher Vorschriften betraute
öffentliche Stellen
– mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs betraute Behörden
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des
Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
– Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Zollkriminalamt
– sonstige ermittlungsführende Polizeibehörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Staatsangehörigkeitsbehörden
– in Angelegenheiten der Ver-
triebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen
– Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
– Bundesnachrichtendienst
– Militärischer Abschirmdienst
– alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken
– alle öffentlichen Stellen mit Ausnahme des Statistischen Bundesamtes
– nichtöffentliche Stellen, die
humanitäre oder soziale
Aufgaben wahrnehmen
– Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen
 
ABCD
6             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 25 bis 27
AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 6   
Zuzug/Fortzug – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrecht-
licher Vorschriften betraute
öffentliche Stellen zu a) bis f)
– Zuspeicherung durch die
Registerbehörde zu g)
–alle Stellen
a)Ersteinreise in das Bundesgebiet am(5)
b)Zuzug von einer
anderen Ausländer-
behörde am
(5)
c)Fortzug ins Ausland am(5)
d)Fortzug nach unbekannt(5)
e)Verstorben am(5)
f)Wiederzuzug aus dem Ausland am(5)
g)nicht mehr aufhältig seit(5)
 
ABCD
7             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 6   
– als Flüchtling im Ausland anerkannt(5)– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrecht-
licher Vorschriften betraute
öffentliche Stellen
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen
im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
 
ABCD
8             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 1
   
Asyl – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu a) bis e), g) bis q)
– Ausländerbehörden zu f), m)
bis o)
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
a)Asylantrag gestellt am(1)
b)Asylantrag erneut
gestellt am
(1)
c)Asylantrag abgelehnt am(3)
d)als Asylberechtigter anerkannt am(3) – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
e)Anerkennung
widerrufen/zurück-
genommen
(3)
f)Anerkennung
erloschen am
(5)
g)Asylverfahren
eingestellt am
(3)
h)Asylverfahren auf
andere Weise
erledigt am
(6)
i)Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylVfG zuerkannt am(3)
j)Asylantrag vor Einreise gestellt am(1)
k)Asylantrag vor Einreise erneut gestellt am(1)
l)Asylantrag vor Einreise abgelehnt am(3)
m)Aufenthaltsgestattung
seit
(6)
n)Aufenthaltsgestattung
erloschen am
(6)
o)Nummer der Beschei-
nigung über die Aufent-
haltsgestattung
(7)
p)Überstellung an
(Staatsangehörigkeits-
schlüssel des Dubliner
Vertragsstaats) am
(2)
q)Übernahme von
(Staatsangehörigkeits-
schlüssel des Dubliner
Vertragsstaats)
entschieden am
(2)
 
ABCD
9             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3, 6 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
   
Aufenthaltsstatus – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrecht-
licher Vorschriften betraute
öffentliche Stellen
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
a)vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit(5)
b)Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels abgelehnt am(3)
c)Aufenthaltstitel widerrufen/erloschen am(3) – Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt zu a) bis d) und g) bis i)
d)heimatloser Ausländer(6)
e)Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt am(1)*)
f)Nummer des
Aufenthaltstitels
(7)
g)Entscheidungen der Bundesagentur für
Arbeit über die
Zustimmung zur
Beschäftigung
 
 aa) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
erteilt am
befristet bis
räumlich beschränkt
auf
Arbeitgeber-
bindung/keine
Arbeitgeberbindung
weitere Neben-
bestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen
(5)*)
 bb) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit versagt am(5)*)
h)Nebenbestimmungen zur Erwerbstätigkeit 
 aa) Selbständige Tätigkeit
erlaubt am
befristet bis
weitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen
(2)*)
 bb) Beschäftigung
erlaubt am
befristet bis
räumlich beschränktauf
Arbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung
weitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen
(2)*)
i)zustimmungsfreie
Beschäftigung bis
festgestellt am
(2)*)
j)zustimmungsfreie Beschäftigung auf Grund Vorbeschäftigungszeiten oder längeren Aufenthalts
festgestellt am
(2)*)   
*)
In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
 
ABCD
10             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
   
Aufenthaltserlaubnis – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrecht-
licher Vorschriften betraute
öffentliche Stellen
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
a)Aufenthalt zum Zweck
der Ausbildung nach
 aa)   § 16 Abs. 1
AufenthG
(Studium)
erteilt am
befristet bis
(2)*)  – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
 bb)    § 16 Abs. 1a
AufenthG
(Studienbewerbung)
erteilt am
befristet bis
(2)*)  
 cc)   § 16 Abs. 4
AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach Studium)
erteilt am
befristet bis
(2)*)  
 dd)    § 16 Abs. 5
AufenthG (Sprachkurse, Schulbesuch)
erteilt am
befristet bis
(2)*)  
 ee)   § 16 Abs. 6
AufenthG (inner-
gemeinschaftlich mobiler Student aus [Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates]) erteilt am
befristet bis
(2)*)  
 ff)      § 17 AufenthG (sonstige Aus-
bildungszwecke) erteilt am
befristet bis
(2)*)   
b)Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach   
 aa)   § 18 Abs. 3 AufenthG
(keine qualifizierte Beschäftigung)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 bb)   § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG
(qualifizierte Beschäftigung nach Rechtsverordnung)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 cc)   § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG
(qualifizierte Beschäftigung im öffentlichen Interesse)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 dd)     § 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit Abschluss in Deutschland)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 ee)    § 18a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit einem anerkannten oder mit einem ausländischen Hochschulabschluss, der einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist, und mit seit zwei Jahren ununterbrochener, dem Abschluss angemessener Beschäftigung)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 ff) § 18a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete, die als Fachkraft seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt haben, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 gg)     § 20 Abs. 1 AufenthG
(Forscher)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 hh)     § 20 Abs. 5 AufenthG
(in [Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates] zugelassener Forscher)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 ii)     § 21 Abs. 1 AufenthG
(selbständige Tätigkeit – wirtschaftliches Interesse)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 jj)     § 21 Abs. 2 AufenthG
(selbständige Tätigkeit – völkerrechtliche Vergünstigung)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 kk)     § 21 Abs. 5 AufenthG
(freiberufliche Tätigkeit)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
c)Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humani-
tären oder politischen Gründen nach
   
 aa)   § 22 Satz 1
AufenthG (Aufnahme aus dem Ausland)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 bb)     § 22 Satz 2
AufenthG (Aufnahme durch BMI) erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 cc)   § 23 Abs. 1
AufenthG
(Aufnahme durch Land)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 dd)     § 23 Abs. 2
AufenthG
(besondere Fälle) erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 ee)   § 23a AufenthG (Härtefallaufnahme durch Länder)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 ff)      § 24 AufenthG
(vorübergehender Schutz)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 gg)     § 25 Abs. 1
AufenthG (Asyl) anerkannt am
befristet bis
(2)*)   
 hh)     § 25 Abs. 2
AufenthG (GFK) gewährt am
befristet bis
(2)*)   
 ii)     § 25 Abs. 3
AufenthG
(Abschiebungs-
verbot)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 jj)       § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (dringende persönliche oder humanitäre Gründe)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 kk)   § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (Verlängerung wegen außergewöhnlicher Härte)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 ll)       § 25 Abs. 5
AufenthG (recht-
liche oder tatsächliche Gründe)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 mm)       § 25a Abs. 1 AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: integrierter Jugendlicher/Heranwachsender)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 nn)       § 25a Abs. 2 Satz 1
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: Eltern)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 oo)       § 25a Abs. 2 Satz 2
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten
Jugendlichen und Heranwachsenden: Geschwister)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
d)Aufenthalt aus familiären Gründen nach   
 aa)   § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG
(Familiennachzug zu Deutschen:
Ehegatte)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 bb)     § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG
(Familiennachzug zu Deutschen:
Kinder)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 cc)   § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2
AufenthG
(Familiennachzug zu Deutschen:
Elternteil)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 dd)     § 28 Abs. 4
AufenthG
(Familiennachzug zu Deutschen: Sonstige)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 ee)   § 30 AufenthG (Ehegattennachzug)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 ff)      § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu Asylberechtigten)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 gg)     § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG
(Kindesnachzug im Familienverband)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 hh)     § 32 Abs. 2
AufenthG
(Kindesnachzug über 16 Jahren)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 ii)       § 32 Abs. 2a
AufenthG (Kind eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im [Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates])
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 jj)       § 32 Abs. 3
AufenthG (Kindesnachzug unter
16 Jahren)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 kk)   § 32 Abs. 4
AufenthG (Kindesnachzug im Härtefall)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 ll)     § 33 AufenthG
(Geburt im Bundesgebiet)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 mm) § 36 Abs. 1
AufenthG (Nachzug von Eltern)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 nn)     § 36 Abs. 2
AufenthG (Nachzug sonstiger Familienangehöriger)
(2)*)   
e)Besondere Aufenthaltsrechte nach   
 aa)   § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (sonstige begründete Fälle)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 bb)     § 25 Abs. 4a
AufenthG (Aufenthaltsrecht für Drittstaatsangehörige, die Opfer von Menschenhandel sind oder denen Beihilfe zu illegaler Einwanderung geleistet wurde)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 cc) § 25 Absatz 4b AufenthG
(Aufenthaltsrecht für Drittstaatsangehörige, die Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 dd)   § 31 Abs. 1, 2, 4 AufenthG (eigenständiges Ehegattenaufenthaltsrecht)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 ee)     § 34 Abs. 2
AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht von Kindern)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 ff)   § 37 Abs. 1
AufenthG (Wiederkehr)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 gg)      § 37 Abs. 5
AufenthG (Wiederkehr Rentner)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 hh)     § 38 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 5
AufenthG (ehemaliger Deutscher)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 ii)     § 38a AufenthG (langfristig Aufenthaltsberechtigter in [Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitglied-
staates])
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 jj)       § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (Aufenthalts-
erlaubnis auf
Probe)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 kk)       § 23 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 104a Abs. 1 Satz 2
AufenthG (Altfall-
regelung)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 ll)   § 23 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 104a Abs. 2 Satz 1
AufenthG (Altfall-
regelung für voll-
jährige Kinder von Geduldeten)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 mm)       § 23 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 104a Abs. 2 Satz 2
AufenthG (Altfall-
regelung für unbe-
gleitete Flüchtlinge)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 nn) § 23 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 104b AufenthG
(integrierte Kinder von Geduldeten)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 oo)     § 4 Abs. 5
AufenthG
(Assoziationsrecht EWG/Türkei)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 pp)     dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für freizügigkeitsberechtigte Schweizerische Bürger
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 qq)    dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Schweizerischen Bürgern
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
*)
In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
 
ABCD
11             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
   
Niederlassungserlaubnis/unbefristeter Aufenthalts-
titel nach
 – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrecht-
licher Vorschriften betraute
öffentliche Stellen
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
a)§ 9 AufenthG
(allgemein) erteilt am
(2)*)
b)§ 9a AufenthG
(Daueraufenthalt-EG) erteilt am
(2)*)
c)§ 19 AufenthG
(Hochqualifizierte)
erteilt am
(2)*)
d)§ 21 Abs. 4 AufenthG
(3 Jahre selbständige Tätigkeit) erteilt am
(2)
e)§ 23 Abs. 2 AufenthG (besondere Fälle) erteilt am(3)*)
f)§ 26 Abs. 3 AufenthG (Asyl/GFK nach
3 Jahren) erteilt am
(2)
g)§ 26 Abs. 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 7 Jahren) erteilt am(3) – Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige
Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
h)§ 28 Abs. 2 AufenthG (Familienangehörige von Deutschen) erteilt am(2)*)
i)§ 31 Abs. 3 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht der ausländischen Ehegatten) erteilt am(2)*)
j)§ 35 AufenthG (Kinder) erteilt am(2)*)
k)§ 38 Abs. 1 Nr. 1 (ehemalige Deutsche) erteilt am(2)*)
l)dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für freizügigkeitsberechtigte Schweizerische Bürger
erteilt am
(2)*)   
m)dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Schweizerischen Bürgern
erteilt am
(2)*)   
*)
In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
 
ABCD
12             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
   
Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrecht-
licher Vorschriften betraute
öffentliche Stellen
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
a)Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht EU-/EWR-Bürger
erteilt am
(2)*)
b)Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts EU-/EWR-Bürger
erteilt am
(2)*)
c)Aufenthaltskarte
(Angehörige von
EU-/EWR-Bürgern)
erteilt am
gültig bis
(2)*)
d)Daueraufenthaltskarte (Angehörige von
EU-/EWR-Bürgern)
erteilt am
(2)*)
    – Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
*)
In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
 
ABCD
13             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
und § 3 Nr. 8
   
Ausweisung und Hinweis auf Begründungstext – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrecht-
licher Vorschriften betraute
öffentliche Stellen zu a) bis i)
– Zuspeicherung durch die
Registerbehörde zu j)
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt zu a) bis i)
a)Ausweisungsverfügung erlassen am
Wirkung befristet
sofort vollziehbar seit
(2)
b)Ausweisungsverfügung erlassen am
Wirkung unbefristet
sofort vollziehbar seit
(2)
c)Ausweisungsverfügung erlassen am
Wirkung befristet bis
noch nicht vollziehbar
(2)
d)Ausweisungsverfügung erlassen am
Wirkung unbefristet
noch nicht vollziehbar
(2)
e)Ausweisungsverfügung erlassen am
Wirkung befristet bis
unanfechtbar seit
(3)
f)Ausweisungsverfügung erlassen am
Wirkung unbefristet
unanfechtbar seit
(3)
g)§ 5 Abs. 5 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
unanfechtbar seit
(3)
h)§ 6 Abs. 1 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
unanfechtbar seit
(3)
i)§ 6 Abs. 1 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
Wirkung unbefristet
unanfechtbar seit
(3)
j)Begründungstext liegt vor 
 
ABCD
14             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
und § 3 Nr. 8
   
Abschiebung (mit Ausnahme der Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG) und Hinweis auf Begründungstext – Ausländerbehörden und mit
der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu a) bis h)
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu b) und c)
– Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu i)
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt zu a) bis h)
a)Ausreiseaufforderung vom
Frist bis
(2)
b)Abschiebung
angedroht am
(3)
c)Abschiebung
angeordnet am
(3)
d)Abschiebung
angedroht und
angeordnet am
(3)
e)Abschiebungsanordnung gem. § 58a
AufenthG erlassen am
(3)
f)Abschiebung auf Grund Ausweisung vollzogen am(4)
g)Abschiebung
vollzogen am
Wirkung befristet bis
(4)
h)Abschiebung
vollzogen am
Wirkung unbefristet
(4)
i)Begründungstext liegt vor zu e) bis h) 
 
ABCD
15             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 18, 18a, 21
AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
und § 3 Nr. 8
   
Einschränkung/Unter-
sagung der politischen Betätigung und Hinweis auf Begründungstext
 – Ausländerbehörden und mit
der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
– Zuspeicherung durch die
Registerbehörde zu e)
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
a)Politische Betätigung eingeschränkt am
Wirkung befristet bis
(3)
b)Politische Betätigung eingeschränkt am
Wirkung unbefristet
(3)
c)Politische Betätigung untersagt am
Wirkung befristet bis
(3)
d)Politische Betätigung untersagt am
Wirkung unbefristet
(3)
e)Begründungstext liegt vor 
 
ABCD
16             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 18, 18a, 21
AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
   
Überwachungsmaßnahmen bei ausgewiesenen Ausländern nach § 54a AufenthG – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrecht-
licher Vorschriften betraute
öffentliche Stellen
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
a)Aufenthalt nach § 54a Abs. 2 AufenthG
beschränkt auf
Bezirk der Ausländerbehörde …
(2)– Zuspeicherung durch die
Registerbehörde zu e)
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
b)Abweichende Regelung hinsichtlich der Aufenthaltsbeschränkung nach § 54a Abs. 2 AufenthG angeordnet am(2)
c)Verpflichtung hinsichtlich Wohnung nach § 54a Abs. 3 AufenthG angeordnet am(2)
d)Nutzungsverbot hinsichtlich Kommunikationsmittel nach § 54a Abs. 4 AufenthG angeordnet am(2)
e)Begründungstext liegt vor(2)
 
ABCD
17             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
   
Duldung – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrecht-
licher Vorschriften betraute
öffentliche Stellen zu a) bis c), e)
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu b) und e)
– mit der polizeilichen Kontrolle
des grenzüberschreitenden
Verkehrs betrauten Behörden
zu d) und e)
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt zu a) bis d)
a)Bescheinigung über die Aussetzung der
Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 1
AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
(2)
b)Bescheinigung über
die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
(2) 
c)Bescheinigung über
die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
(2)
d)Bescheinigung über
die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 2a AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
(2)
e)Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach
§ 60a Abs. 2b
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
(2)
f)Nummer der
Bescheinigung
(2)
 
ABCD
18             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 18, 18a, 21
AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
   
– Ausreiseverbot erlassen am(3)– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrecht-
licher Vorschriften betraute
öffentliche Stellen
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
   – oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
 
ABCD
19             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
   
Passrechtliche Maßnahmen (Kapitel 2 Abschnitt 1 AufenthV) – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
a)Reiseausweis für
Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV
ausgestellt am
gültig bis
(2)
b)Grenzgängerkarte
nach § 12 AufenthV
ausgestellt am
gültig bis
(2)
c)Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthV
ausgestellt am
gültig bis
(2) – sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
d)Reiseausweis für
Staatenlose nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthV
ausgestellt am
gültig bis
(2)
 
ABCD
20             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 18a, 21, 23
AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
   
Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrecht-
licher Vorschriften betraute
öffentliche Stellen
– mit der polizeilichen Kontrolle
des grenzüberschreitenden
Verkehrs betraute Behörden
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des
Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
a)Zurückgewiesen am(4)
b)Zurückgeschoben oder abgeschoben am
Wirkung befristet bis
(4)
c)Zurückgeschoben oder abgeschoben am
Wirkung unbefristet
(4)
    – Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
 
ABCD
21             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 4 und
§ 3 Nr. 8
   
Einreisebedenken
und Hinweis auf
Begründungstext
 – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrecht-
licher Vorschriften betraute
öffentliche Stellen zu a) und b)
– mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs betraute Behörden
zu a) und b)
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des
Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu a)
und b)
– Zuspeicherung durch die
Registerbehörde zu c)
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
a)Einreisebedenken seit Wirkung befristet bis(5)
b)Einreisebedenken seit Wirkung unbefristet(5)
c)Begründungstext liegt vor 
 
ABCD
22             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 18, 18a, 21
AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 5
   
Grenzfahndung – mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs betraute Behörden
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des
Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
a)Ausschreibung zur
Zurückweisung
(6)
b)Ausschreibung zur
Zurückweisung TE
(6)
 
ABCD
23             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15 bis 18, 21 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 6
   
Ausschreibung zur
Festnahme oder Aufenthaltsermittlung
 – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrecht-
licher Vorschriften betraute
öffentliche Stellen zu b)
– mit der polizeilichen Kontrolle
des grenzüberschreitenden
Verkehrs betraute Behörden
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
a)Ausschreibung zur Festnahme(6)
b)

c)
Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
ausschreibende Stelle
(6)
 – in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des
Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu b)
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Zollkriminalamt
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Zollkriminalamt
– Behörden der Zollverwaltung
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
 
ABCD
24             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 7
   
Verdacht auf und Gefährdung durch Straftaten – mit der polizeilichen Kontrolle
des grenzüberschreitenden
Verkehrs betraute Behörden
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des
Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
– ermittlungsführende Polizei-
behörde
– Verfassungsschutzbehörden
des Bundes und der Länder
– Staatsanwaltschaften
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
a)Verdacht auf § 95 Abs. 1 Nr. 8 AufenthG(5)
b)Verdacht auf § 30 Abs. 1 oder § 30a Abs. 1 BTMG(5)
c)Verdacht auf § 129 StGB(5)
d)Verdacht auf § 129a StGB(5)
e)Verdacht auf § 129 i. V. m. § 129b Abs. 1 StGB(5)
f)Verdacht auf § 129a i. V. m. § 129b Abs. 1 StGB(5)
g)Verdacht auf Straftat mit TE-Zielsetzung(5)
h)Gefährdung durch Straftat mit TE-Ziel-
setzung
(5)
    – Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
 
ABCD
24aZeitpunkt der
Übermittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 7a
Verdacht auf Straftat nach § 89a StGB
Verdacht auf Straftat nach § 89b StGB


(5)
mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
ermittlungsführende Polizeibehörde
Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
Staatsanwaltschaften
Ausländerbehörden
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Bundespolizei
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
oberste Bundes- und Landesbehörden
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
sonstige Polizeivollzugsbehörden
Staatsanwaltschaften
Gerichte
deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren.
 
ABCD
25             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 8
   
Aus- und Durchlieferung – Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
a)Ausgeliefert am
nach
(4)
b)Durchgeliefert am
nach
(4)
 
ABCD
26             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 9
   
Ablehnung der Fest-
stellung der deutschen Staatsangehörigkeit
 – Staatsangehörigkeitsbehörden– Ausländerbehörden
a)Antrag auf Feststellung der deutschen
Staatsangehörigkeit abgelehnt am
(3) – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
b)Antrag auf Feststellung der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
abgelehnt am
(3)
 
ABCD
27             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 10
   
Aussiedlerangelegen-
heiten
 – in den Angelegenheiten der
Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige
Stellen
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
a)Feststellung der
Aussiedlereigenschaft/Spätaussiedlereigenschaft
abgelehnt am
(3)
b)Feststellung der
Aussiedlereigenschaft/
Spätaussiedlereigenschaft
zurückgenommen am
(3)
    – Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
 
ABCD
28             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 11
   
Verurteilung wegen
Straftaten
 – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrecht-
licher Vorschriften betraute
öffentliche Stellen
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Staatsanwaltschaften
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visumverfahren
a)Verurteilung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG(5)
b)Verurteilung nach § 95 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG(5)
 
ABCD
29             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 12
   
Sicherheitsrechtliche
Befragung
 – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrecht-
licher Vorschriften betraute
öffentliche Stellen
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visumverfahren
a)Sicherheitsrechtliche Befragung nach § 54 Nr. 6 AufenthG durchgeführt am(5)
b)Bezeichnung der Stelle, die die Befragung durchgeführt hat(5)
 
ABCD
30             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§ 15 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 13
   
Sicherheitsleistung – mit der polizeilichen Kontrolle
des grenzüberschreitenden
Verkehrs betraute Behörden
– Ausländerbehörden
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute Behörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
a)Sicherheitsleistung nach § 66 Abs. 3 und 5 i. V. m. § 64 Abs. 2 AufenthG abgegeben am(5)*)
b)Stelle, bei der sie vorliegt(5)*)
 
ABCD
31             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§ 15 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 14
   
a)Verpflichtungserklärung nach § 66 Abs. 2
AufenthG
abgegeben am
(5)*)– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrecht-
licher Vorschriften betraute
öffentliche Stellen
– mit der polizeilichen Kontrolle
des grenzüberschreitenden
Verkehr betraute Behörden
– Ausländerbehörden
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute Behörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
b)Stelle, bei der sie
vorliegt
(5)*)
 
ABCD
32             
Bezeichnung der Daten
(§ 4 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 Abs. 2 Nr. 1 und 3 AZR-Gesetz
i. V. m. § 7 Abs. 4 AZRG-DV)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 4, 14 bis 19, 21, 23, 25, 26
AZR-Gesetz)
§ 4 Abs. 1 Satz 1
und
§ 4 Abs. 2 Satz 3
   
– Übermittlungssperre(6)sofern nicht die Registerbehörde selbst entscheidet
– die für das Asylverfahren
zuständige Organisationseinheit im Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
– Ausländerbehörden
– alle öffentlichen Stellen
– nichtöffentliche Stellen, die
humanitäre oder soziale
Aufgaben wahrnehmen (sofern die gesperrten Daten übermittelt werden)
– Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen (sofern die gesperrten Daten übermittelt werden)
 
ABCD
33             
Bezeichnung der Daten
(§ 5 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 5 Abs. 1 und 2 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§ 14 Abs. 2 AZR-Gesetz)
§ 5 Abs. 1   
Suchvermerk zur Feststellung des Aufenthalts 
– Suchvermerk von(6)– alle öffentlichen Stellen– alle öffentlichen Stellen
(sofern der Suchvermerk nicht gesperrt ist)
§ 5 Abs. 2  
Suchvermerk zur Feststellung anderer Sachverhalte 
– Suchvermerk von(6)– Verfassungsschutzbehörden
des Bundes und der Länder
– Bundesnachrichtendienst
– Militärischer Abschirmdienst
– Bundeskriminalamt
 
ABCD
34             
Bezeichnung der Daten
(§ 37 Abs. 2 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 37 Abs. 1 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§ 37 Abs. 2 AZR-Gesetz
i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 3 AZRG-DV)
§ 37 Abs. 2 Satz 1   
– Sperrvermerk(6)– Zuspeicherung durch die
Registerbehörde
– alle Stellen
 
Abschnitt II
Visadatei
ABCD
35             
Bezeichnung der Daten
(§ 29 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 30 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§ 32 AZR-Gesetz)
§ 29 Abs. 1 Nr. 1   
– Geschäftszeichen der Registerbehörde
(Visadatei-Nummer)
(7)*) – Zuspeicherung durch die
Registerbehörde
– Ausländerbehörden
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des
Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige Stellen
– Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
– Bundesnachrichtendienst
– Militärischer Abschirmdienst
– Gerichte
– Staatsanwaltschaften
– Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visumverfahren
§ 29 Abs. 1 Nr. 1a  
– Visumaktenzeichen der Registerbehörde(7)*) – Zuspeicherung durch die
Registerbehörde
§ 29 Abs. 1 Nr. 2 – Auslandsvertretungen
– mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
– Ausländerbehörden
Visa erteilende Behörde 
a)Auslandsvertretung(7)*)
b)mit der polizeilichen Kontrolle des grenz-
überschreitenden
Verkehrs betraute
Behörden
(7)*)
§ 29 Abs. 1 Nr. 3
in Verbindung mit § 3 Nr. 4
und 5
 
Grundpersonalien 
a)Familienname(7)*)
b)Geburtsname(7)*)
c)Vornamen(7)*)
d)Schreibweise der
Namen nach
deutschem Recht
(7)*)
e)Geburtsdatum(7)*)
f)Geburtsort, -bezirk(7)*)   
g)Geschlecht(7)*)   
h)Weitere Personalien gemäß Abschnitt I
Nr. 4 Spalte A
(7)*)   
i)Staatsangehörigkeiten(7)*)   
§ 29 Abs. 1 Nr. 4   
– Lichtbild(7)*)   
§ 29 Abs. 1 Nr. 5   
– Datum der Datenübermittlung des Antrags(7)*)   
§ 29 Abs. 1 Nr. 6   
Entscheidung über den Antrag   
a)Visum erteilt(2)*)   
b)Antrag abgelehnt(2)**)   
c)Rücknahme des
Antrags
(5)**)   
d)Erledigung des Antrags auf sonstige Weise(5)**)   
e)die Annullierung des Visums(2)**)   
§ 29 Abs. 1 Nr. 7   
Weitere Daten   
a)Datum der
Entscheidung
(7)**)   
b)Datum der Übermittlung der Entscheidung(7)**)   
§ 29 Abs. 1 Nr. 8   
Angaben zum Visum   
a)Art des Visums(7)**)   
b)Nummer des Visums(7)**)   
c)Geltungsdauer des
Visums
(7)**)   
§ 29 Abs. 1 Nr. 9   
– die im Visumverfahren beteiligte Ausländer-
behörde
(7)**)   
§ 29 Abs. 1 Nr. 10   
Verpflichtungserklärung   
a)Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1
AufenthG abgegeben am
(7)**)   
b)Verpflichtungserklärung nach § 66 Abs. 2
AufenthG abgegeben am
(7)**)   
c)Stelle, bei der sie
vorliegt
(7)**)   
§ 29 Abs. 1 Nr. 11   
Ge- oder verfälschte
Dokumente
   
a)Vorlage ge- oder
verfälschter Dokumente im Visaverfahren
(7)**)   
b)Art des Dokuments(7)**)   
c)Nummer des
Dokuments
(7)**)   
d)Geltungsdauer des
Dokuments
(7)**)   
e)Im Dokument
enthaltene Angaben über Aussteller
(7)**)   
§ 29 Abs. 1 Nr. 12   
Entscheidungen der
Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung/Fest-
stellung zustimmungsfreier Beschäftigung
   
a)Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
erteilt am
befristet bis
räumlich beschränkt auf weitere Nebenbestimmungen/keine
weiteren Nebenbestimmungen
Arbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung
(7)**)   
b)Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
erteilt am
unbefristet
räumlich beschränkt auf weitere Nebenbestimmungen/keine
weiteren Nebenbestimmungen
Arbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung
(7)**)   
c)Zustimmung der
Bundesagentur für
Arbeit versagt am
(7)**)   
d)Zustimmungsfreie
Beschäftigung bis
festgestellt am
(7)**)   
§ 29 Abs. 2   
Angaben zum Pass   
a)Passart(7)*)   
b)Passnummer(7)*)   
c)ausstellender Staat(7)*)   
*)
Bei Antrag auf Erteilung eines Visums.
**)
Bei Visumentscheidung.
 
ABCD
36             
Bezeichnung der Daten
(§ 37 Abs. 2 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 37 Abs. 1 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§ 37 Abs. 2 AZR-Gesetz
i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 3 AZRG-DV)
§ 37 Abs. 2 Satz 1   
– Sperrvermerk(6)– Zuspeicherung durch die
Registerbehörde
– alle Stellen
 
Abschnitt III
Begründungstexte
ABCD
37             
Bezeichnung der
Sachverhalte, zu denen
Begründungstexte zu
übersenden sind
(§ 6 Abs. 5 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übersendende Stellen
(§ 6 Abs. 5 AZR-Gesetz
i. V. m. § 6 Abs. 1
AZRG-DV)
Übermittlung
an folgende Stellen
(§ 10 Abs. 6 AZR-Gesetz)
a)Ausweisung/Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/Überwachungsmaßnahmen bei Ausweisungen
siehe Abschnitt I Nr. 13 Spalte A Buchstaben a) bis i) sowie Nr. 16 Spalte A Buchstaben a) bis d)
siehe § 6
Abs. 1
AZRG-DV
– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrecht-
licher Vorschriften betraute
öffentliche Stellen
– mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs betraute Behörden
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des
Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
b)Abschiebung
siehe Abschnitt I Nr. 14 Spalte A Buchstaben e) bis h)
c)politische Betätigung eingeschränkt oder
untersagt
siehe Abschnitt I Nr. 15 Spalte A Buchstaben a) bis d)
d)Einreisebedenken
siehe Abschnitt I Nr. 21 Spalte A Buchstaben a) und b)
*)
Hinsichtlich der Datenübermittlung durch die Registerbehörde ist der größtmögliche Umfang der Daten angegeben, den die jeweilige Stelle nach dem AZR-Gesetz erhalten darf. Beschränkungen ergeben sich aus den einzelnen Vorschriften des AZR-Gesetzes. Das Statistische Bundesamt erhält alle Daten ohne Namensbezug. In einer Dienstvorschrift wird geregelt, welche Daten die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der BND und der MAD nach § 20 des AZR-Gesetzes erhalten.
**)
Es bedeuten:
(1) = wenn der Antrag gestellt ist,
(2) = wenn die Entscheidung ergangen ist,
(3) = wenn die Entscheidung vollziehbar ist,
(4) = wenn die Entscheidung vollzogen ist,
(5) = wenn die Tatsache zur Kenntnis gelangt ist,
(6) = wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen,
(7) = wenn ein Anlass oder eine Entscheidung nach (1) bis (6) die Datenübermittlung notwendig macht.