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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 16 Datenübermittlung an Gerichte

(1) An Gerichte werden zum Zwecke der Rechtspflege auf Ersuchen neben den Grunddaten folgende Daten des Betroffenen übermittelt:
1.
abweichende Namensschreibweisen,
2.
andere Namen,
3.
Aliaspersonalien,
4.
letzter Wohnort im Herkunftsland,
5.
Angaben zum Ausweispapier.
(2) Reichen die nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten zur Aufgabenerfüllung nicht aus, werden auf erweitertes Ersuchen folgende Daten übermittelt:
1.
zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer ergriffenen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen,
2.
zum Asylverfahren,
3.
zur Ausschreibung zur Zurückweisung,
4.
zu einem Tatverdacht im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a.
Die Erforderlichkeit der Übermittlung ist von der ersuchenden Stelle aktenkundig zu machen.
(3) Werden über die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Daten hinaus weitere Daten zur Aufgabenerfüllung benötigt, ist deren Übermittlung auf erneutes Ersuchen zulässig. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ein Abruf im automatisierten Verfahren ist unzulässig.
(4) und (5) (weggefallen)
(6) An das Bundesamt für Justiz werden zur Feststellung der Identität eines Ausländers bei der Durchführung der Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz, nach dem Titel XI der Gewerbeordnung, nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) und nach dem Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetz vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) neben den Grunddaten die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten weiteren Daten übermittelt.