(1) Zum Abruf von Daten der betroffenen Person im automatisierten Verfahren können zugelassen werden:
- 1.
die Ausländerbehörden, die Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen im Sinne des § 88 Abs. 3 des Asylgesetzes,
- 2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
- 3.
die Bundespolizei und Stellen eines Landes oder der Zollverwaltung, soweit sie grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen,
- 3a.
die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt,
- 3b.
die Polizei beim Deutschen Bundestag,
- 4.
sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder,
- 5.
die Staatsanwaltschaften,
- 5a.
die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
- 5b.
das Bundesamt für Justiz, soweit es Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz, nach dem Titel XI der Gewerbeordnung und nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz wahrnimmt,
- 6.
das Zollkriminalamt,
- 7.
die Behörden der Zollverwaltung,
- 7a.
die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,
- 7b.
die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung,
- 8.
die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen,
- 8a.
die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen,
- 8b.
die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden,
- 8c.
die Jugendämter,
- 8d.
die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden,
- 8e.
die Träger der Deutschen Rentenversicherung,
- 9.
die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst,
- 10.
das Bundesverwaltungsamt, soweit es Aufgaben im Rahmen des Visaverfahrens und zur Feststellung der Staatsangehörigkeit wahrnimmt,
- 11.
die obersten Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist.
Die Zulassung der Stellen nach Satz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung der für die speichernde und die abrufende Stelle jeweils zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde. Die Registerbehörde hat die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unter Mitteilung der nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu treffenden Maßnahmen von der Zulassung zu unterrichten.