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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Berufsausbildung zum Büchsenmacher und zur Büchsenmacherin*) (Büchsenmacher-Ausbildungsverordnung - BüchsenmAusbV)
§ 2
Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
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