(1) Als Arbeitsprobe sind sechs der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach den Nummern 1, 2, 3 und 11, auszuführen:
- 1.
Herstellen eines Roggenmischbrotes unter Verwendung von Sauerteig sowie eines Weizenmischbrotes,
- 2.
Herstellen ortsüblicher Brötchensorten,
- 3.
Herstellen von Hefegebäck, insbesondere Plundergebäck, sowie von Blätterteiggebäck,
- 4.
Herstellen verschiedener Dauerbackwaren für Festlichkeiten,
- 5.
Herstellen einer Tee- oder einer Käsegebäckmischung,
- 6.
Herstellen von Flechtgebäck,
- 7.
Herstellen von Fettgebäck,
- 8.
Herstellen von Lebkuchen oder Spekulatius,
- 9.
Herstellen von Gebäck aus Massen,
- 10.
Herstellen von Vanille- oder Fruchteis,
- 11.
verkaufsgerechtes Präsentieren und Dekorieren sowie Verkaufen und Verpacken von Backwaren nach Beratung;
dabei sind die zu verwendenden Sauerteige, Mischungen und Dekormittel selbst herzustellen.