Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Fachangestellter für Bäderbetriebe/Fachangestellte für Bäderbetriebe wird staatlich anerkannt.