(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
Umweltschutz,
- 5.
Entwickeln von Gestaltungskonzeptionen,
- 6.
Planen, Kalkulieren und Organisieren der Arbeiten,
- 7.
Anfertigen von Entwürfen und Modellen,
- 8.
Anfertigen von technischen Zeichnungen,
- 9.
Bearbeiten von Oberflächen und Untergründen,
- 10.
Anfertigen von Schriften, Zeichen und Ornamenten,
- 11.
Prüfen von Arbeitsergebnissen.