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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Böttcher und zur Böttcherin*) (Böttchergewerbe-Ausbildungsverordnung - BöttchAusbV)
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Böttchers und der Böttcherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 17, Böttcher, der Anlage B, Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.