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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen (Bodenabfertigungsdienst-Verordnung - BADV)
Anlage 5 (zu § 3 Abs. 2)

(Fundstelle: BGBl. I 1997, 2893 - 2899,
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Frankfurt (FRA) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:

 Dienst gemäß Anlage 1Zahl der SelbstabfertigerZahl der Drittabfertiger
3Gepäckabfertigung22
4Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)22
5.1Lotsen22
5.2Unterstützen beim Parken22
5.3Kommunikation Flugzeug/Abfertiger22
5.4Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck22
5.5Anlassen/Triebwerke22
5.6Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen22
5.7Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränkenunbegrenzt
7Betankungsdiensteunbegrenzt


Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.

Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen München (MUC) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:

 Dienst gemäß Anlage 1Zahl der SelbstabfertigerZahl der Drittabfertiger
3Gepäckabfertigung22
4Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)22
5.1Lotsen22
5.2Unterstützen beim Parken22
5.3Kommunikation Flugzeug/Abfertiger22
5.4Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck22
5.5Anlassen/Triebwerke22
5.6Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen22
5.7Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken44
7Betankungsdienste22


Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.

Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Düsseldorf (DUS) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:

 Dienst gemäß Anlage 1Zahl der SelbstabfertigerZahl der Drittabfertiger
3Gepäckabfertigung23
4Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)  
4.1in Bezug auf Fracht ohne Zolllagerbetrieb23
4.2in Bezug auf PostPostabfertigung
entfällt
Postabfertigung
entfällt
5.1Lotsen22
5.2Unterstützen beim Parkenunbegrenztunbegrenzt
5.3Kommunikation Flugzeug/Abfertigerunbegrenzt6
5.4Be- und Entladung sowie Beförderung Fluggast/Gepäck
Beförderung Besatzung
2
unbegrenzt
3
unbegrenzt
5.5Anlassen/Triebwerke23
5.6Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen23
5.7Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken24
7Betankungsdienste  
7.1Be- und Enttanken24
7.2Nachfüllen von Öl und anderen Flüssigkeitenunbegrenztunbegrenzt


Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.

Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Berlin-Tegel (TXL) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:

 Dienst gemäß Anlage 1Zahl der SelbstabfertigerZahl der Drittabfertiger
3Gepäckabfertigung22
4Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)22
5.1Lotsen
5.2Unterstützen beim Parken
5.3Kommunikation Flugzeug/Abfertiger
5.4Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck
5.5Anlassen/Triebwerke
5.6Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen
5.7Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken23
7Betankungsdienste28


Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.

Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Hamburg (HAM) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:

 Dienst gemäß Anlage 1Zahl der SelbstabfertigerZahl der Drittabfertiger
3Gepäckabfertigung22
4Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)
4.1in bezug auf Fracht22
4.2in bezug auf Post22
5.1Lotsen22
5.2Unterstützen beim Parken22
5.3Kommunikation Flugzeug/Dienstleisterunbegrenzt
5.4Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck22
5.5Anlassen/Triebwerke32
5.6Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen22
5.7Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränkenunbegrenztunbegrenzt
7Betankungsdienste22


Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.

Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Stuttgart (STR) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:

 Dienst gemäß Anlage 1Zahl der SelbstabfertigerZahl der Drittabfertiger
3Gepäckabfertigung22
4Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)
4.1Fracht22
4.2Post22
5.1Lotsen22
5.2Unterstützen beim Parken22
5.3Kommunikation Flugzeug/Abfertigerunbegrenztunbegrenzt
5.4Be- und Entladung sowie Beförderung Fluggast/Gepäck
ausgenommen Beförderung Besatzung
2
unbegrenzt
2
unbegrenzt
5.5Anlassen/Triebwerke22
5.6Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen22
5.7Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränkenunbegrenztunbegrenzt
7Betankungsdienste
7.1Be- und Enttanken23
7.2Nachfüllen Öl und andere Flüssigkeiten23


Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.

Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Köln-Bonn (CGN) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:

 Dienst gemäß Anlage 1Zahl der SelbstabfertigerZahl der Drittabfertiger
3Gepäckabfertigung22
4Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)22
5.1Lotsen22
5.2Unterstützen beim Parken22
5.3Kommunikation Flugzeug/Abfertiger22
5.4Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck22
5.5Anlassen/Triebwerke22
5.6Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen22
5.7Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken22
7Betankungsdienste22


Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.

Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Hannover (HAJ) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:

 Dienst gemäß Anlage 1Zahl der SelbstabfertigerZahl der Drittabfertiger
3Gepäckabfertigung22
4Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)22
5.1Lotsen22
5.2Unterstützen beim Parken22
5.3Kommunikation Flugzeug/Abfertiger22
5.4Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck22
5.5Anlassen/Triebwerke22
5.6Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen22
5.7Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken23
7Betankungsdienste28


Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.

Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Nürnberg (NUE) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:

 Dienst gemäß Anlage 1Zahl der SelbstabfertigerZahl der Drittabfertiger
3Gepäckabfertigung22
4Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)22
5.1Lotsen22
5.2Unterstützen beim Parken
5.3Kommunikation Flugzeug/Abfertiger
5.4Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck22
5.5Anlassen/Triebwerke22
5.6Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen33
5.7Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken44
7Betankungsdienste33


Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.

Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Leipzig (LEJ) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:

 Dienst gemäß Anlage 1Zahl der SelbstabfertigerZahl der Drittabfertiger
3Gepäckabfertigung22
4Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)unbegrenztunbegrenzt
5.1 bis 5.6Vorfelddiensteunbegrenztunbegrenzt
5.7Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken22
7Betankungsdiensteunbegrenztunbegrenzt


Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im Einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.

Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Berlin-Schönefeld (SXF) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:

 Dienst gemäß Anlage 1Zahl der SelbstabfertigerZahl der Drittabfertiger
3Gepäckabfertigung33
4Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)33
5.1Lotsen33
5.2Unterstützen beim Parken33
5.3Kommunikation Flugzeug/Abfertiger33
5.4Be- und Entladung sowie Beförderung Fluggast/Gepäck
Beförderung Besatzung
3
unbegrenzt
3
unbegrenzt
5.5Anlassen/Triebwerke33
5.6Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen (mit Ausnahme sogenannter Werftschlepps)33
5.7Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränkenunbegrenztunbegrenzt
7Betankungsdiensteunbegrenztunbegrenzt


Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.

Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Dresden (DRS) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:

 Dienst gemäß Anlage 1Zahl der SelbstabfertigerZahl der Drittabfertiger*)
3Gepäckabfertigungunbegrenzt2
4Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)unbegrenzt2
5Vorfelddiensteunbegrenzt2
7Betankungsdiensteunbegrenzt2
*)
Anmerkung: Bestimmungen für Drittabfertiger gelten erst ab Jahr 2001.


Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.

Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Bremen (BRE) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:

 Dienst gemäß Anlage 1Zahl der SelbstabfertigerZahl der Drittabfertiger*)
3Gepäckabfertigung22
4Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)22
5.1Lotsen22
5.2Unterstützen beim Parken22
5.3Kommunikation Flugzeug/Abfertigerunbegrenzt
5.4Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck22
5.5Anlassen/Triebwerke22
5.6Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen22
5.7Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken33
7Betankungsdienste23
*)
Anmerkung: Bestimmungen für Drittabfertiger gelten erst ab Jahr 2001.


Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.

Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Münster/Osnabrück (FMO) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:

 Dienst gemäß Anlage 1Zahl der SelbstabfertigerZahl der Drittabfertiger
3Gepäckabfertigungunbegrenztentfällt
4Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)unbegrenztentfällt
5.1Lotsenunbegrenztentfällt
5.2Unterstützen beim Parkenunbegrenztentfällt
5.3Kommunikation Flugzeug/Abfertigerunbegrenztentfällt
5.4Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäckunbegrenztentfällt
5.5Anlassen/Triebwerkeunbegrenztentfällt
5.6Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen3entfällt
5.7Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken3entfällt
7Betankungsdienste3entfällt


Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.

Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Berlin-Tempelhof (THF) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:

(weggefallen)