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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
§ 26
Umfang der Vermögensanrechnung
Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.
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