(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
- 1.
für den Auszubildenden selbst 8 200 Euro,
- 2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
- 3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.
(2) (weggefallen)
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.