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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt,
1.
Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 5 Absatz 6 Satz 1 und 3 und des § 11a Absatz 6 Satz 1 und 3, jeweils auch in Verbindung mit § 118, des § 64b Absatz 5 Satz 1 bis 4, 6 und Absatz 6, des § 81 Absatz 3 Satz 1, des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 3, des § 81d Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie des § 104 Absatz 6 Satz 1 und 3, dieser auch in Verbindung mit § 118, des Versicherungsaufsichtsgesetzes jeweils im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder,
2.
Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 55a Absatz 1 Satz 1 und des § 57 Absatz 2 Satz 1 und 3, jeweils auch in Verbindung mit § 118, des Versicherungsaufsichtsgesetzes jeweils im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder nach Anhörung des Versicherungsbeirats sowie
3.
Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 12c Absatz 1 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 2, des § 65 Absatz 1 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 2 bis 4 und des § 66 Absatz 3b Satz 1, 2 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes jeweils im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz
zu erlassen.