zurück
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM-Übertragungsverordnung - BALMÜV)
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular