(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden:
- 1.
Beschussgesetz,
- 2.
Beschussverordnung,
- 3.
Sprengstoffgesetz,
- 4.
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz,
- 5.
Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz,
- 6.
Rechtsdienstleistungsgesetz,
- 7.
Deponieverordnung,
- 8.
Gefahrstoffverordnung.
(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Vorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.