im Hinblick auf die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln für
- a)
die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen als notifizierte Stellen und
- b)
die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach den in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den genannten Drittstaaten.