Das für Angelegenheiten der Kultur und der Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf,
- 1.
- die Benutzung von Archivgut beim Bundesarchiv zu regeln und
- 2.
- Vorschriften über Gebühren und Auslagen für dessen Benutzung zu erlassen.
