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Das für Angelegenheiten der Kultur und der Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf,
1.
die Benutzung von Archivgut beim Bundesarchiv zu regeln und
2.
Vorschriften über Gebühren und Auslagen für dessen Benutzung zu erlassen.
Die Gebühren sind unter Berücksichtigung des Benutzungszwecks nach dem Personal- und Sachaufwand, den die Benutzung dem Bundesarchiv verursacht, zu bestimmen.