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Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, zur Deckung der auf Grund von Amtshandlungen des Bundesamtes für Strahlenschutz entstehenden Aufwendungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Erhebung von Verwaltungsgebühren und die Erstattung von Auslagen anzuordnen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Das Verwaltungskostengesetz findet Anwendung. Kostenvorschriften des Atomgesetzes oder einer auf Grund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.