(1) Das Gemeinsame Rücknahmesystem legt dem Umweltbundesamt jährlich bis zum 30. April eine Dokumentation vor, die Auskunft gibt über
- 1.
- die Masse der im vorangegangenen Jahr von seinen Mitgliedern im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr gebrachten und im Geltungsbereich dieses Gesetzes verbliebenen Gerätebatterien, untergliedert nach chemischen Systemen und Typengruppen,
- 2.
- die Masse der von ihm im vorangegangenen Jahr zurückgenommenen Geräte-Altbatterien, untergliedert nach chemischen Systemen und Typengruppen,
- 3.
- die Masse der von ihm im vorangegangenen Jahr stofflich verwerteten Geräte-Altbatterien, untergliedert nach chemischen Systemen und Typengruppen, wobei ausgeführte und außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verwertete Geräte-Altbatterien gesondert auszuweisen sind,
- 4.
- die nach Maßgabe des § 2 Absatz 19 im eigenen System erreichte Sammelquote für Gerätebatterien,
- 5.
- die nach Maßgabe des § 2 Absatz 20 im eigenen System erreichte Verwertungsquote für Geräte-Altbatterien,
- 6.
- die qualitativen und quantitativen Verwertungs- und Beseitigungsergebnisse sowie
- 7.
- die für die Rücknahme, Sortierung, Verwertung und Beseitigung jeweils insgesamt gezahlten Preise, untergliedert nach chemischen Systemen und Typengruppen.
(2) Für herstellereigene Rücknahmesysteme gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, Satz 2 und 3 entsprechend; Absatz 1 Satz 1 ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dokumentation dem Umweltbundesamt und der Behörde vorzulegen ist, die die Genehmigung nach § 7 Absatz 1 erteilt hat.
(3) Für die Vertreiber von Fahrzeug- und Industriebatterien ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, Satz 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Sammlung, Rücknahme und Verwertung von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien zu berichten ist. Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien können für mehrere Vertreiber eine gemeinsame Dokumentation vorlegen.
(4) Das Umweltbundesamt kann im Bundesanzeiger Empfehlungen für das Format und den Aufbau der Dokumentationen nach den Absätzen 1 und 2 veröffentlichen.
