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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
§ 19
Zuständige Behörde
Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt.
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