Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anordnung über Bauvorlagen, bautechnische Prüfungen und Überwachung (BauVorl-/BauPrüf-/ÜbAO)
§ 19 Erteilung von Prüfaufträgen

(1) Der Prüfauftrag wird von der unteren Bauaufsichtsbehörde erteilt. Sie darf diese einem Prüfingenieur nur in den Fachrichtungen erteilen, für die er zugelassen ist. Auf die Erteilung von Prüfaufträgen besteht kein Rechtsanspruch. Prüfaufträge dürfen nur aus zwingenden Gründen abgelehnt werden.
(2) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen, insbesondere wenn Prüfaufträge nicht rechtzeitig erledigt werden, den Prüfauftrag zurückziehen und die Unterlagen zurückfordern.