(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Bauprodukte, für die
- 1.
- die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Fundstellen der harmonisierten oder anerkannten Normen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht hat,
- 2.
- Leitlinien für die europäische technische Zulassung erarbeitet sind,
- 3.
- europäische technische Zulassungen, ohne daß Leitlinien erarbeitet sind, nach § 5 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 erteilt werden können,
- 4.
- die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 nur eine untergeordnete Bedeutung haben und die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in einer Liste erfaßt hat.
(2) Werden wesentliche Anforderungen nach § 5 Abs. 1 an Bauprodukte in Rechtsvorschriften gestellt, die das Inverkehrbringen von Bauprodukten regeln und insoweit der Umsetzung anderer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften dienen, so richtet sich das Inverkehrbringen von Bauprodukten im Hinblick auf diese wesentlichen Anforderungen nach diesen Rechtsvorschriften. Für die übrigen wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.
(3) § 15a gilt für Bauprodukte, die nicht unter Absatz 1 fallen, soweit sich ihr Inverkehrbringen nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften richtet.
