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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 1 des Bauproduktengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 einen Heizkessel oder ein Gerät in den Verkehr bringt.