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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach dem Bauproduktengesetz (BauPG-PÜZ-Anerkennungsverordnung)
§ 8 Besondere Pflichten der anerkannten Überwachungsstelle

Die Überwachungsstelle hat Berichte über die Durchführung der Überwachungen anzufertigen. Diese müssen Angaben zum Überwachungsgegenstand, zum Überwachungszeitraum, zum beteiligten Überwachungspersonal, zu den angewandten Überwachungsverfahren, zu den Überwachungsergebnissen und zum Herstellwerk enthalten. Der Überwachungsbericht ist vom Leiter der Überwachungsstelle oder seinem Stellvertreter zu unterschreiben. Die Berichte und die begleitenden Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und der anerkennenden Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle auf Verlangen vorzulegen.