Verordnung zum Gesetz über Bausparkassen (Bausparkassen-Verordnung - BausparkV) § 10Gewerbliche Finanzierungen
Der Anteil der Darlehen, die der Finanzierung von Bauvorhaben mit gewerblichem Charakter dienen, darf drei Prozent des Gesamtbestandes der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen.