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Zweite Durchführungs- und Ergänzungsverordnung über die vereinfachte Abwicklung von Bausparverträgen

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

BauSparVetrAbwV 2

Ausfertigungsdatum: 07.09.1934

Vollzitat:

"Zweite Durchführungs- und Ergänzungsverordnung über die vereinfachte Abwicklung von Bausparverträgen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7631-6-2, veröffentlichten bereinigten Fassung"

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
(+++ Diese V ist gem. § 20 Abs. 6 G v. 16.11.1972 I 2097 nicht
anzuwenden auf nach dem 1.1.1973 abgeschlossene Bausparverträge +++)

Auf Grund des § 7 des - nachstehend Notverordnung genannten - Kapitels V des Ersten Teils der Verordnung des Reichspräsidenten über Maßnahmen auf dem Gebiete der Rechtspflege und Verwaltung vom 14. Juni 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 285, 288) wird verordnet:
Die Vorschriften des § 1 Abs. 2 der Notverordnung sowie des Artikels 3 Satz 2 der - Ersten - Durchführungs- und Ergänzungsverordnung vom 9. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 372) gelten auch, wenn Ansprüche eines Bausparers aus einem Bausparvertrag, besonders solche auf Rückzahlung des Bausparguthabens, vor Anordnung der vereinfachten Abwicklung fällig geworden sind.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 16. Juni 1932 in Kraft. Unberührt durch diese Rückwirkung bleiben nur Urteile, die nach Anordnung der vereinfachten Abwicklung ergangen sind; Entsprechendes gilt für Vergleiche und Anerkenntnisse.
Der Reichswirtschaftsminister