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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
§ 48 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.
Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
8.
Ansetzen und Verlegen von Fliesen, Platten und Mosaiken,
9.
Sanieren und Instandsetzen von Bekleidungen und Belägen aus Fliesen, Platten und Mosaiken,
10.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.