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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
§ 58 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.
Vorbereiten von Materialien des Oberflächenschutzes,
8.
Anbringen von Unterkonstruktionen,
9.
Aufmessen, Aufreißen, Abwickeln, Zurichten und Montieren von Formstücken,
10.
Herstellen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
11.
Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,
12.
Sanieren und Instandsetzen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.