Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
Anlage 17 (zu § 89)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer/zur Spezialtiefbauerin

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1229 - 1232)

- 3. Ausbildungsjahr -
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 88 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 88 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 88 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 88 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 88 Nr. 5)
a)
Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen
b)
Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen
c)
mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
d)
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
4*)
6Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 88 Nr. 6)
Einrichten:
a)
Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
b)
Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c)
Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen
d)
Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
e)
Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten
Räumen:
f)
geräumte Baustelle übergeben
7Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen
(§ 88 Nr. 7)
Eingangskontrolle für Bau- und Bauhilfsstoffe durchführen, insbesondere durch Rückstellproben
8Durchführen von Messungen
(§ 88 Nr. 8)
a)
Bohransatzpunkte nach Lage und Höhe einmessen und abstecken
b)
Hebungs- und Setzungskontrollmessungen durchführen
c)
Erschütterungs- und Schwingungsmessungen durchführen
9Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen
(§ 88 Nr. 9)
a)
Rohr- und Schlauchverbindungen herstellen, insbesondere mittels Schraub-, Schweiß- und Klebtechnik
b)
Werkstücke herstellen
2
10Bedienen und Instandhalten von Geräten, Maschinen und Anlagen
(§ 88 Nr. 10)
a)
Grund- und Anbaugeräte sowie Werkzeuge für den Bohreinsatz aufbauen und bedienen
b)
Maschinen und Geräte sowie Werkzeuge und Zubehör für Rüttel-, Ramm- und Vibriertechniken einrichten und bedienen
c)
Injektionskomponenten, insbesondere Hochdruckpumpen, Mischer, Förder- und Bevorratungsanlagen zu Injektionseinheiten zusammenbauen und bedienen
d)
Meß-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen installieren, überprüfen und bedienen, Meßergebnisse auswerten
e)
hydraulische, pneumatische und elektrische Steuerungs- und Antriebssysteme sowie Verbrennungsmotoren bedienen und warten
f)
Störungen und Fehler an Maschinen, Geräten und Anlagen feststellen, eingrenzen und bewerten, Reparatur veranlassen
g)
Trag-, Anschlag- und Lastaufnahmemittel kontrollieren, reinigen und warten
10
11Herstellen von Bohrungen
(§ 88 Nr. 11)
a)
Bohrungen nach vorgegebenen Verfahren vorbereiten und durchführen, insbesondere für die Herstellung von Pfählen sowie den Einbau von Trägern und Ankern
b)
Großbohrungen für Pfähle einschließlich Bohrschablonen herstellen
c)
Kleinbohrungen, insbesondere für Injektionslanzen, herstellen
d)
Bohrlöcher für geophysikalische Untersuchungen und Bohrlochtest vorbereiten
e)
Bohrarbeiten in kontaminierten Böden unter Verwendung persönlicher Schutzausrüstung und Beachtung der Sicherheitsregeln durchführen
f)
Bohrlöcher verfüllen
12
12Herstellen von Pfählen und Ankersystemen
(§ 88 Nr. 12)
a)
Pfähle nach unterschiedlichen Verfahren herstellen
b)
Ankersysteme einbauen und spannen sowie Nachverpressungen durchführen, Anker kontrollieren
7
13Herstellen von Baugruben und Hangsicherungen
(§ 88 Nr. 13)
a)
Verbau, insbesondere durch Träger und Ausfachungen, herstellen
b)
Böschungen und Geländesprünge, insbesondere mit Spritzbeton, sichern
6
14Durchführen von Injektionsarbeiten
(§ 88 Nr. 14)
a)
Injektionslanzen in Bohrungen mit Sperrmittel einbauen
b)
Abdichtungen und Verfestigungen im Poreninjektionsverfahren herstellen
3
15Durchführen von Ramm-, Rüttel- und Vibrationsarbeiten
(§ 88 Nr. 15)
a)
Rammlehren herstellen
b)
Bauteile, insbesondere Spundbohlen oder Stahlträger, durch Rammen, Rütteln und Vibrieren einbringen und ziehen
3
16Herstellen von Schlitz- und Dichtwänden
(§ 88 Nr. 16)
a)
Leitwände herstellen
b)
Schlitze für Baugruben und Dichtwände ausheben
c)
Bentonit- und Dichtwandsuspensionen aufbereiten
d)
Bewehrungskörbe in Stützflüssigkeit einbauen
e)
Schlitze im Kontraktorverfahren betonieren
3
17Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 88 Nr. 17)
a)
qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren
b)
Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 9 bis 16 zu ergänzen und zu vertiefen.
----------
*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.