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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Bundesberggesetz (BBergG)
§ 168b Vorhandene Unterwasserkabel

Soweit Unterwasserkabel bereits verlegt worden sind und betrieben werden, gelten sie als nach § 133 Abs. 4 genehmigt, wenn sie den Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 entsprechen.