Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Bundesberggesetz (BBergG)
§ 26 Genehmigung der Vereinigung, Berechtsamsurkunde

(1) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
1.
die Vereinigung unzulässig ist,
2.
die in § 25 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Urkunden und die Verleihungsurkunden oder die nach § 154 Abs. 2 ausgestellten Urkunden nicht oder nicht vollständig vorgelegt werden oder
3.
der Vereinigung Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen.
(2) Die Genehmigung wird mit der Urkunde nach § 25 Nr. 1, einer Ausfertigung des Lagerisses nach § 25 Nr. 2, den Verleihungs- oder den nach § 154 Abs. 2 ausgestellten Urkunden zu einer einheitlichen Berechtsamsurkunde verbunden.