Ab 1. Januar 2012 erhöhen sich um 2,44 vom Hundert der bis dahin geltenden Beträge
- 1.
- das Grundgehalt nach diesem Gesetz und das Grundgehalt nach dem Besoldungsüberleitungsgesetz,
- 2.
- der Familienzuschlag mit Ausnahme des Anrechnungsbetrages nach § 39 Absatz 2 Satz 1,
- 3.
- die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen für den Auslandszuschlag,
- 4.
- der Anwärtergrundbetrag und
- 5.
- die in Anlage IX in Beträgen ausgewiesenen Amts- und Stellenzulagen.
