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(+++ Textnachweis ab: 1.1.2016 +++)
Nach § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) werden die fĂŒr Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen ab 1. Januar 2016 geltenden BetrĂ€ge des Familienzuschlages nach Anlage V sowie der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes bekannt gemacht.
Familienzuschlag
(MonatsbetrÀge in Euro)
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag fĂŒr das zweite zu berĂŒcksichtigende Kind um 108,33 Euro, fĂŒr das dritte und jedes weitere zu berĂŒcksichtigende Kind um 337,51 Euro.
ErhöhungsbetrĂ€ge fĂŒr die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich fĂŒr das erste zu berĂŒcksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um 5,11 Euro, ab Stufe 3 fĂŒr jedes weitere zu berĂŒcksichtigende Kind
â in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um 25,56 Euro,
â in der Besoldungsgruppe A 4 um 20,45 Euro und
â in der Besoldungsgruppe A 5 um 15,34 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurĂŒckbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusĂ€tzlich gewĂ€hrt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
Amtszulagen, Stellenzulagen, andere Zulagen
â in der Reihenfolge der Gesetzesstellen â