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Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2018 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2018 - BBFestV 2018)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

BBFestV 2018

Ausfertigungsdatum: 21.09.2018

Vollzitat:

"Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2018 vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1383), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist"

Stand:Geändert durch Art. 8 G v. 17.12.2018 I 2522

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 29.9.2018 +++)

Auf Grund des § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –, der durch Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2019 festgelegt und für das Jahr 2018 rückwirkend angepasst wird, beträgt

4,3 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
3,7 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
3,2 Prozentpunkte für Berlin,
3,4 Prozentpunkte für Brandenburg,
5,7 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,
7,8 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt
Hamburg,
3,8 Prozentpunkte für Hessen,
5,3 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
5,9 Prozentpunkte für Niedersachsen,
4,5 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
3,5 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
4,8 Prozentpunkte für das Saarland,
4,5 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
3,7 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
4,2 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und
5,1 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 9 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 9 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2019 festgelegt und für die Jahre 2017 und 2018 rückwirkend angepasst wird, beträgt

 9,1 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
11,2 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
 7,9 Prozentpunkte für Berlin,
 5,3 Prozentpunkte für Brandenburg,
 7,7 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,
 5,5 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt
Hamburg,
 8,3 Prozentpunkte für Hessen,
 4,9 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
 7,9 Prozentpunkte für Niedersachsen,
 6,7 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
 9,5 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
13,1 Prozentpunkte für das Saarland,
 5,6 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
 6,5 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
 9,6 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und
 7,1 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3 Festlegung und Anpassung der landesspezifischen Beteiligungsquoten nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

(1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2017

52,6 Prozent für Baden-Württemberg,
49,9 Prozent für den Freistaat Bayern,
46,0 Prozent für Berlin,
43,6 Prozent für Brandenburg,
48,6 Prozent für die Hansestadt Bremen,
48,6 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
47,1 Prozent für Hessen,
44,6 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
48,1 Prozent für Niedersachsen,
46,1 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
57,8 Prozent für Rheinland-Pfalz,
52,7 Prozent für das Saarland,
44,9 Prozent für den Freistaat Sachsen,
44,9 Prozent für Sachsen-Anhalt,
48,7 Prozent für Schleswig-Holstein und
47,0 Prozent für den Freistaat Thüringen.
(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2018

52,9 Prozent für Baden-Württemberg,
50,4 Prozent für den Freistaat Bayern,
46,6 Prozent für Berlin,
44,2 Prozent für Brandenburg,
48,9 Prozent für die Hansestadt Bremen,
48,8 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
47,6 Prozent für Hessen,
45,7 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
49,3 Prozent für Niedersachsen,
46,7 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
58,5 Prozent für Rheinland-Pfalz,
53,4 Prozent für das Saarland,
45,6 Prozent für den Freistaat Sachsen,
45,7 Prozent für Sachsen-Anhalt,
49,3 Prozent für Schleswig-Holstein und
47,7 Prozent für den Freistaat Thüringen.
(3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2019

48,3 Prozent für Baden-Württemberg,
45,8 Prozent für den Freistaat Bayern,
42,0 Prozent für Berlin,
39,6 Prozent für Brandenburg,
44,3 Prozent für die Hansestadt Bremen,
44,2 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
43,0 Prozent für Hessen,
41,1 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
44,7 Prozent für Niedersachsen,
42,1 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
53,9 Prozent für Rheinland-Pfalz,
48,8 Prozent für das Saarland,
41,0 Prozent für den Freistaat Sachsen,
41,1 Prozent für Sachsen-Anhalt,
44,7 Prozent für Schleswig-Holstein und
43,1 Prozent für den Freistaat Thüringen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.