Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2019 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2019 - BBFestV 2019)
§ 3 Festlegung und Anpassung der landesspezifischen Beteiligungsquoten nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

(1) Der Wert nach § 46 Absatz 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2018 wird nach § 46 Absatz 10 Satz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für alle Bundesländer auf 5,8 Prozentpunkte gemindert. Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt danach im Jahr 2018

53,9 Prozent für Baden-Württemberg,

50,3 Prozent für den Freistaat Bayern,

46,9 Prozent für Berlin,

43,6 Prozent für Brandenburg,

49,3 Prozent für die Hansestadt Bremen,

55,9 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,

51,0 Prozent für Hessen,

44,9 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,

49,9 Prozent für Niedersachsen,

46,8 Prozent für Nordrhein-Westfalen,

58,3 Prozent für Rheinland-Pfalz,

52,9 Prozent für das Saarland,

45,1 Prozent für den Freistaat Sachsen,

44,8 Prozent für Sachsen-Anhalt,

49,4 Prozent für Schleswig-Holstein und

47,8 Prozent für den Freistaat Thüringen.
(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2019

51,7 Prozent für Baden-Württemberg,

48,1 Prozent für den Freistaat Bayern,

44,7 Prozent für Berlin,

41,1 Prozent für Brandenburg,

46,8 Prozent für die Hansestadt Bremen,

52,4 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,

48,5 Prozent für Hessen,

42,5 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,

48,0 Prozent für Niedersachsen,

44,6 Prozent für Nordrhein-Westfalen,

55,9 Prozent für Rheinland-Pfalz,

51,0 Prozent für das Saarland,

42,8 Prozent für den Freistaat Sachsen,

42,5 Prozent für Sachsen-Anhalt,

47,1 Prozent für Schleswig-Holstein und

45,6 Prozent für den Freistaat Thüringen.
(3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020

51,1 Prozent für Baden-Württemberg,

47,5 Prozent für den Freistaat Bayern,

44,1 Prozent für Berlin,

40,5 Prozent für Brandenburg,

46,2 Prozent für die Hansestadt Bremen,

51,8 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,

47,9 Prozent für Hessen,

41,9 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,

47,4 Prozent für Niedersachsen,

44,0 Prozent für Nordrhein-Westfalen,

55,3 Prozent für Rheinland-Pfalz,

50,4 Prozent für das Saarland,

42,2 Prozent für den Freistaat Sachsen,

41,9 Prozent für Sachsen-Anhalt,

46,5 Prozent für Schleswig-Holstein und

45,0 Prozent für den Freistaat Thüringen.