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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Bundesbeamtengesetz (BBG)
§ 74 Dienstkleidung

Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder die von ihr oder ihm bestimmte Stelle erlässt die Bestimmungen über Dienstkleidung, die bei Wahrnehmung des Amtes üblich oder erforderlich ist.