Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004)
Nichtamtliches InhaltsverzeichnisBBVAnpG 2003/2004
Ausfertigungsdatum: 10.09.2003
Vollzitat:
"Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.2003 +++)
Art. 1 bis 18: Änderungs- bzw. Aufhebungsvorschriften
Art. 19: Bekanntmachungserlaubnis
Art. 20: Entsteinerungsklausel
Art. 21: Inkraft-/Außerkrafttreten
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Es werden aufgehoben:
- 1.
- das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686), und
- 2.
- das Urlaubsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl. I S. 1780).
(2) Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686), und das Urlaubsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl. I S. 1780) sind bis zum Inkrafttreten bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen weiter anzuwenden.
(3) Bemisst sich die Höhe von Leistungen nach der jährlichen Sonderzuwendung oder dem Urlaubsgeld, sind für die Höhe dieser Leistungen sowie für die Anwendung von Ruhensvorschriften bis zum Inkrafttreten bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zur jährlichen Sonderzuwendung und zum Urlaubsgeld weiter anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(1) Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes in der vom 1. August 2004 an geltenden Fassung, den Wortlaut der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der vom 1. Oktober 2003 an geltenden Fassung, der Erschwerniszulagenverordnung und der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der vom 1. April 2004 an geltenden Fassung sowie der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der vom 1. April 2003 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des Soldatenversorgungsgesetzes in der vom 16. September 2003 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Die auf den Artikeln 9 bis 12 sowie Artikel 16 und 17 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
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